Sachverhalt
A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C._____, geb. _____ 2014, und D._____, geb. _____ 2018. Seit dem 1. November 2020 leben die Ehegatten ge- trennt, wobei die Folgen des Getrenntlebens durch eheschutzrichterlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. März 2021 geregelt wurden. B. Am 2. November 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. Januar 2023 bestätigten beiden Ehegatten ihren Scheidungswillen. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kam jedoch auch innert der dazu angesetzten Frist nicht zu- stande, weshalb das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 schied das Regionalgericht Imboden die Ehe der Parteien und regelte die strittigen Nebenfolgen. Unter anderem verpflichtete es B._____ zusätz- lich zur Weiterleitung der von ihm bezogenen IV-Kinderrenten zur Bezahlung von Barunterhaltsbeiträgen für die unter die Obhut der Mutter gestellten Kinder (ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. März 2028 CHF 11.00 für D._____ und CHF 176.00 für C._____, ab 1. April 2028 bis 31. Juli 2031 CHF 205.00 für D._____ und CHF 118.00 für C._____) sowie zur Bezahlung einer güterrechtlichen Aus- gleichszahlung an A._____ in Höhe von CHF 5’537.50. C. Gegen den am 6. Juni 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Ent- scheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 78). Sie stellte den Antrag, die Ehe der Parteien sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht zu scheiden. Ferner beantragte sie eine abwei- chende Beurteilung des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffern 5 und 8) und der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 12), alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (zzgl. MWST) für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklag- ten. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5’000.00 aufgefordert. Daraufhin reichte die Be- rufungsklägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ein Gesuch um Verpflichtung von B._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 10’000.00 zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten für das vor dem Obergericht anhän- gig gemachte Berufungsverfahren ein. Eventualiter ersuchte sie für das Berufungs-
3 / 17 verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeistän- dung mit Wirkung ab 7. Juli 2025. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde der Berufungsklägerin daher mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgenommen. E. Zur Behandlung des Gesuches um Bevorschussung der Prozesskosten wurde praxisgemäss ein separates Massnahmeverfahren angelegt (ZR1 25 84). Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 beantragte B._____ die kostenfällige Abwei- sung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge machten beide Par- teien mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch, weshalb das Verfahren erst Ende April 2026 spruchreif wurde. F. Im Verfahren ZR1 25 78 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) am 5. September 2025 seine Berufungsantwort ein. Er beantragte, auf Ziffer 2 der Berufung (Scheidungspunkt) sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung voll- umfänglich abzuweisen. Für den Fall, dass er im Verfahren ZR1 25 84 zur Leistung des beantragten Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden sollte, sei dieser Betrag auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. auf die im vorliegenden Verfahren zugesprochene güterrechtliche Ausgleichs- zahlung anzurechnen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines allfälligen Dif- ferenzbetrages an den Berufungsbeklagten zu verpflichten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin. G. Mit Replik vom 5. Januar 2026 nahm die Berufungsklägerin zur Berufungs- antwort Stellung und änderte ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt insofern, als sie aufgrund der veränderten persönlichen und beruflichen Verhältnisse neu auch Betreuungsunterhalt beantragte. Der Berufungsbeklagte hielt mit Duplik vom
15. April 2026 an seinen mit der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Es folgten weitere Eingaben der Parteien im Rahmen ihres Replikrechts, wobei der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme und Noveneingabe vom 15. Juni 2026 Be- weisabnahmen zur neuen Arbeitsstelle der Berufungsklägerin beantragte. H. Nachdem die Berufungsklägerin unter Verweis auf laufende Vergleichsge- spräche mehrfach um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme er- sucht hatte, reichte sie mit Eingabe vom 18. September 2026 eine von beiden Par- teien am 16./18. September 2026 persönlich unterzeichnete Vereinbarung zur Erle- digung der beim Obergericht hängigen Verfahren ein. Diese weist unter Ziffer 2 fol- genden Wortlaut auf: A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 78 ihre Berufung vom 7. Juli 2025 gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) zurück. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Zudem verpflichtet sich
4 / 17 A._____, B._____ CHF 1’000.00 zu bezahlen, wobei diese Forderung mit der geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet wird. Dement- sprechend schuldet B._____ gemäss erstinstanzlichem Entscheid A._____ noch eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 4’537.50, wo- bei er diese innert 30 Tagen seit Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung zu bezahlen hat. A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 84 ihr Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses vom 11. Juli 2025 zurück. Der Eventualantrag von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufrechterhal- ten und hiermit zum Hauptantrag erhoben. Die Parteien tragen die Gerichts- kosten in Bezug auf das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten alleine. Die Parteien beantragen dem Obergericht Graubünden, die hängigen Verfah- ren unter den vorstehend bestimmten Kostenfolgen abzuschreiben. Im Hinblick auf die allfällige Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung liess sie dem Obergericht zudem eine ergänzende Honorarnote zukommen. I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Soweit nachfolgend nicht an- ders vermerkt, beziehen sich die Belegstellen für die beim Obergericht produzierten Aktoren auf die Aktennummern des Verfahrens ZR1 25 78.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Da gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16./18. September 2026 (act. A.7.1) sowohl das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Neben- folgen) als auch das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) durch die Kammervorsitzende erledigt werden können (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), sind die beiden Verfah- ren zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO).
E. 2 In der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 erklärt die Berufungsklä- gerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Berufung gegen den Entscheid des Regio- nalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025. Ein Rückzug der Berufung ist auch in Verfahren, welche wie vorliegend in Bezug auf den Kindesunterhalt von der Offizi- almaxime beherrscht werden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), möglich und führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H., Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der erstinstanzliche Entscheid in seiner Gesamtheit bereits
5 / 17 am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung beim Gericht, d.h. am 21. Septem- ber 2026, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. DROESE, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 6). Zwar hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass die nicht angefochtenen Punkte grundsätzlich in Teil- rechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen sind aber Fälle, in denen der unan- gefochtene Teil notwendigerweise vom Ergebnis der Anfechtung beeinflusst wird, wie namentlich die Regelung der Nebenfolgen bei Anfechtung des Scheidungs- punktes. Auch eine unzulässige Berufung hat Suspensivwirkung; erst mit deren Ab- weisung oder einem Nichteintretensentscheid wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig. Wird der Scheidungspunkt angefochten, werden die (ihrerseits nicht selbständig angefochtenen) Scheidungsfolgen daher erst rechtskräftig und voll- streckbar, wenn das Urteil im Scheidungspunkt formell rechtskräftig geworden ist (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 13; STALDER/BAECKERT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 282 N. 11; je m.w.H.). Auch die nicht Gegenstand der Berufung bildenden Nebenfolgen, so insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 11), sind demnach zu- sammen mit dem Scheidungspunkt rechtskräftig geworden.
E. 3 Ebenfalls vorbehaltlos zurückgezogen hat die Berufungsklägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 ihr Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren. Auch das betreffende Massnahmever- fahren ist daher zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit der Beendigung des Haupt- verfahrens wäre es im Übrigen ohnehin gegenstandslos geworden, da nach rechts- kräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens keine vorsorgliche Verpflichtung zur Leistung eines (grundsätzlich rückzuerstattenden) Prozesskostenvorschusses mehr angeordnet werden kann.
E. 3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.00 und jene des Massnahmeverfahrens auf CHF 400.00, total somit CHF 1’200.00, festge- setzt. Sie gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 600.00 zulasten von A._____ und B._____.
E. 3.2 A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Diese wird mit der von B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Regio- nalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) geschul- deten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet, womit sich letztere auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinba- rung vom 16./18. September 2026, reduziert.
E. 3.3 Weitergehende Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
E. 4.1 Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZR1 25 78 wird abgewiesen, soweit sie mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Im- boden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) beantragt hat.
E. 4.2 Im Übrigen wird das Gesuch teilweise gutgeheissen und es wird A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 erteilt. Rechtsanwalt Patrik Schmid wird in den betreffenden Verfahren als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt.
E. 4.3 Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 500.00 (ZR1 25 78 CHF 300.00, ZR1 25 84 CHF 200.00) unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die
17 / 17 Gerichtskasse des Obergerichts genommen. Im Umfang von CHF 100.00 (ZR1 25 78) werden ihr die Gerichtskosten in Rechnung gestellt.
E. 4.4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt Patrik Schmid, wird für das Verfahren ZR1 25 78 mit CHF 4’676.40 und für das Ver- fahren ZR1 25 84 mit CHF 3'117.60, d.h. total mit CHF 7'794.00 (inkl. Bar- auslagen und MWST), entschädigt. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubün- den und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
E. 4.5 Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kos- ten erhoben.
E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 5.1 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Sie kann ganz oder teilweise
7 / 17 gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und 3 ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet (BGE 144 III 531 E. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege erneut zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
E. 5.2.1 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die Aussichtslosig- keit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen, etwa bei verpassten Fris- ten, bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters oder bei einem offensicht- lich unzulässigen Rechtsmittel (vgl. zum Ganzen RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 18 f.). Ist nur eines von mehreren Begehren aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege auf diejenigen Rechtsbegehren beschränkt werden, welche vom Gericht im Unterschied zum Rest als nicht aussichtslos gewür- digt werden (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N. 2).
E. 5.2.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nebst einzelnen Scheidungsfolgen auch den Scheidungspunkt angefochten, obwohl sie erstinstanz- lich noch an der Hauptverhandlung selber die Scheidung der Ehe beantragt hat und bei Einreichung ihrer Scheidungsklage auch die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen war. Zur Begründung führte sie in ihrer Berufung einzig an, sie sei mit der Scheidung nicht einverstanden (act. A.1, Rz. 9). Eine Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt in diesem Punkt vollständig, wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkte (act. A.2, Rz. 4 ff.). Hinsichtlich des Scheidungspunktes genügt die Berufung den Begrün- dungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre und das diesbezügliche Begehren als for- mell aussichtslos zu werten ist. Bezeichnenderweise hat sich die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch denn auch selber nicht zu den Erfolgsaussichten der Berufung im
8 / 17 Scheidungspunkt geäussert, sondern ausschliesslich dargelegt, weshalb die An- fechtung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) nicht als aussichtslos gelten kann (vgl. act. M.1, Rz. 30). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides beantragt hat.
E. 5.2.3 Was die Begehren zum Kindesunterhalt und zur güterrechtlichen Auseinan- dersetzung anbelangt, ist die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach summarischer Prüfung der Vorbringen in der Berufung hingegen zu bejahen. Folg- lich ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mit- tel zur Prozessführung verfügt hat oder nicht.
E. 5.3.1 Eine Person gilt dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie die Kosten eines Prozesses (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht aufzubringen ver- mag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivil- prozessualer Notbedarf). Die prozessuale Mittellosigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der gesuchstellenden Person an- derseits. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Familie Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, sollte es der mo- natliche Einkommensüberschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei ande- ren innerhalb zweier Jahre ratenweise zu tilgen, anfallende Gerichts- und Anwalts- kostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten sowie, sofern von der beklagten Partei verlangt, zusätzlich deren Parteikosten sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber den fa- milienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär ist (BGE 143 III 617 E. 7), ist eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person auf der Grundlage der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB einen Prozesskosten- vorschuss des anderen Ehegatten erhältlich machen könnte (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dies gilt selbst dann, wenn in einem Scheidungsverfahren zwar der Schei- dungspunkt rechtskräftig ist, das Verfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1). In zeitlicher
9 / 17 Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mass- geblich. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Ent- scheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.3.2 Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit den aktuellen Kontoauszügen für die in der Steuererklärung 2024 (act. B.2 [ZR1 25 84]) deklarierten Bankkonti (act. B.15 und B.16 [ZR1 25 84]) belegt, dass sie im Zeitpunkt ihres Gesuches über keine nennenswerten Ersparnisse verfügte. Selbst unter Berücksichtigung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen und seitens des Berufungsbeklagten unbestritte- nen güterrechtlichen Ausgleichszahlung lag ihr Vermögen unter dem Grenzwert von CHF 10’000.00 bis CHF 15’000.00, welcher einer Person im Normalfall als sog. «Notgroschen» zu belassen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2 sowie PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist daher, ob sich aus der Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und ihres zivilprozes- sualen Notbedarfs ein Überschuss ergibt, welcher ihr die Finanzierung der Prozess- kosten innert nützlicher Frist ermöglichen würde.
E. 5.3.3 In ihrem Gesuch hat die Berufungsklägerin selber eine Gesamtrechnung (un- ter Einbezug der Einkünfte und des Grundbedarfs der beiden Kinder) vorgenom- men, was mit Blick darauf, dass auch der Kindesunterhalt Prozessgegenstand war, nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 606 vom 2. Februar 2013 E. IV.4). Dabei ist die Berufungsklägerin von mo- natlichen Einkünften von insgesamt CHF 5’109.15 (act. M.1, Rz. 12 f.) und einem Grundbedarf von CHF 4’649.00 für sich und die Kinder (act M.1, Rz. 24) ausgegan- gen, womit selbst nach ihrer eigenen Berechnung ein Überschuss von CHF 460.00 resultierte. Ihre Behauptung, dass sie den errechneten Überschuss zur Bezahlung von Steuern, nicht versicherten Gesundheitskosten und Auslagen für die Schule der Kinder (Materialkosten, Schulausflüge) benötige (act. M.1 Rz. 25), ist sodann un- substantiiert geblieben, weshalb angenommen werden darf, dass sie den gesamten Überschuss zur Prozessfinanzierung hätte verwenden können. Hinzu kommt, dass sich der Überschuss bei korrekter Berechnung des Grundbedarfs gar noch um rund CHF 400.00 erhöht hätte. So können zum einen die geltend gemachten Wohnkos- ten von CHF 1’520.00 (act. M.1, Rz. 16) aufgrund der Wohngemeinschaft mit ihrem damaligen Lebenspartner höchstens im Umfang von CHF 1’267.00 (= 2/3 des Miet- zinses von CHF 1’900.00; act. B.5 [ZR1 25 84]) angerechnet werden. Zum andern sind die Auslagen für Privatversicherungen und Kommunikation (act. M.1, Rz. 20 f.)
10 / 17 bereits im (um 20% erweiterten) Grundbedarf enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 272, 275, 313 und 337; Verfügung des Oberge- richts des Kantons Graubünden ZR1 24 233 vom 15. Oktober 2025 E. 4.3.2). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung hätte bejaht werden können. Allerdings haben sich ihre finanziellen Verhältnisse bereits nach wenigen Monaten erheblich verschlech- tert, da sie sich im Oktober 2025 von ihrem Partner getrennt hat und ihr Arbeitsver- hältnis per Ende November 2025 gekündigt wurde (vgl. act. M.4, Rz. 4 ff.). Dadurch ist einerseits ihr Grundbedarf – als Folge des höheren Grundbetrags (CHF 1’350.00 statt CHF 850.00) und der höheren Mietkosten (neu CHF 1’840.00; act. B.26 [ZR1 25 84]), welche durch den Wegfall der Kosten für den Arbeitsweg (CHF 230.00) und die Fremdbetreuung der Kinder (CHF 263.00) nur teilweise kom- pensiert werden – auf rund CHF 5’100.00 pro Monat angestiegen. Anderseits ist ihr eigenes Einkommen, selbst wenn nebst dem Lohn aus der neuen Anstellung (CHF 890.00; act. M.5, Rz. 4) und den Kinderzulagen (CHF 460.00) der bisherige Nebenerwerb (CHF 194.00; act. M.1, Rz. 12 sowie act. B.1, E. 5.3.1 S. 23) und ein möglicher Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80% des Verdienstaus- falls (nach Abzug des als Zwischenverdienst anrechenbaren Lohns aus der neuen Anstellung) berücksichtigt werden, um mindestens CHF 500.00 gesunken. Zusam- men mit den Unterhaltsbeiträgen, welche ihr der Berufungsbeklagte gemäss Ehe- schutzentscheid für die beiden Kinder bezahlt (CHF 2’164.00; act. M.1, Rz. 13), be- liefen sich ihre Einkünfte ab Dezember 2025 lediglich noch auf ca. CHF 4’600.00, sodass die Berufungsklägerin vorübergehend ein monatliches Manko von rund CHF 500.00 zu verzeichnen hatte. Erst ab Juni 2026, als sie gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten in seiner Noveneingabe vom 15. Juni 2026 (act. A.6, Rz. 4) eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum antreten konnte, hat die Berufungs- klägerin wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, welches zu einem gewissen Über- schuss führt. Anderseits reduzieren sich mit dem Rückzug der Berufung die Unter- haltszahlungen für die Kinder (unter Einschluss der Kinderrenten) künftig auf insge- samt CHF 1’725.00 (act. B.1, E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzu- stellen, dass die Berufungsklägerin in den letzten 15 Monaten nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügte, um selber für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und sie auch in den kommenden Monaten keinen derart hohen Einkom- mensüberschuss aufweisen wird, dass sie daraus die angefallenen Prozesskosten tilgen könnte. Zudem ist die Möglichkeit, vom Berufungsbeklagten einen auf der ehelichen Beistandspflicht beruhenden Prozesskostenvorschuss zu erhalten, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens dahingefallen (vgl. vor-
11 / 17 stehend E. 4.3). Unter Berücksichtigung der während laufendem Verfahren einge- tretenen Veränderungen ist die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin somit zu beja- hen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten sind beide Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Ausser Frage steht sodann, dass die Berufungs- klägerin zur Wahrung ihrer Rechte auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war. Soweit sie mit der Berufung eine andere Beurteilung der Nebenfolgen (Kindesun- terhalt und Güterrecht) anstrebte, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Schmid antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Praxisgemäss ent- faltet die für das Hauptverfahren erteilte Bewilligung ihre Wirkungen auch für Ne- benverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeit- lichem Abstand zueinander eingeleitet werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 182 vom 4. August 2021 E. 4.4 m.w.H.). Dies gilt jedenfalls, sofern das in einem Nebenverfahren gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Person mangels Hinweises auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches von der Geltung der für das Hauptverfahren beantragten Bewilligung ausgehen darf. In diesem Sinne ist der Berufungsklägerin auch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss – trotz Fehlens eines dahingehenden ausdrücklichen Antrages – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E. 5.5 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch vom 11. Juli 2025 die Er- teilung der Bewilligung mit Wirkung ab 7. Juli 2025, dem Tage der Einreichung der Berufung, beantragt. Sie begründet die nachträgliche Einreichung des Gesuches damit, dass die notwendigen Unterlagen bis zur Einreichung der Berufung nicht vollständig hätten zusammengetragen werden können, da sie teilweise noch bei Dritten hätten eingeholt werden müssen (act. M.1, Rz. 32). Um welche Unterlagen es sich konkret gehandelt haben soll, hat die Berufungsklägerin nicht spezifiziert und lässt sich auch den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht entneh- men. Die Berufungsklägerin hat bereits vor erster Instanz mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 13) und mit Blick auf die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung (act. B.1, E. 5.3) war absehbar, dass für das Berufungsverfahren eine erneute Gesuchstellung erforderlich sein könnte. Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen stand mit der 30-tägigen Berufungsfrist genügend Zeit zur Verfügung. Selbst wenn bei deren Ablauf noch Unterlagen ge- fehlt haben sollten, hätte jedenfalls bereits mit der Berufung der (Eventual-)Antrag
12 / 17 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Hinweis auf die nachzu- reichenden Unterlagen) gestellt werden können. Die Begründung der Berufungsklä- gerin für die verspätete Gesuchstellung vermag daher nicht zu überzeugen. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin ferner, wenn sie davon ausgeht, von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würden praxisgemäss die bis 10 Tage vor dem Stichtag erbrachten Leistungen umfasst (vgl. act. M.1, Rz. 3). Nach der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden und nunmehr auch des Obergerichts wirkt die Bewilligung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstel- lung, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, den darauf gerichteten notwendigen Vorar- beiten sowie für das Gesuch selber eingeschlossen sind (vgl. Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 1.3.2). Eine feste zeitliche Frist, ab der vor der Gesuchseinreichung angefallener Aufwand pauschal übernommen wird, findet sich weder in der kantonalen Praxis noch in jener des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr ein sachlich-funktionaler Zusammen- hang und nicht die blosse zeitliche Nähe zum Gesuch. Soweit die Berufungsklägerin eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 7. Juli 2025 be- antragt und damit auch die Bemühungen ihres Rechtsvertreters in Zusammenhang mit der an jenem Tag eingereichten Berufung durch den Kanton entschädigt haben möchte, ist ihr Gesuch daher abzuweisen.
E. 5.6 In dem Umfang, als der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt vorliegend uneingeschränkt für die Kosten des Massnahmeverfahrens. Was die Kosten des Berufungsverfahrens anbelangt, ist hingegen der auf die Anfechtung des Scheidungspunktes entfallende Teil der Entscheidgebühr auszuscheiden. Zwar musste das betreffende Rechtsbegehren zufolge Rückzugs der Berufung nicht gerichtlich beurteilt werden. Dennoch hat es auch auf Seiten des Gerichts zu einem gewissen Mehraufwand geführt, wurden deswegen doch zusätzliche Überlegungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich (vgl. vorstehend E. 2). Der diesbezügliche Aufwand wird von der auf die Anfechtung der Nebenfolgen beschränkten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst. Im Umfang von CHF 100.00 entfällt folglich eine Kostentragung durch den Kanton und sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin in Rechnung stellen. Im Betrage von CHF 500.00 (CHF 200.00 für das Massnahmeverfahren und CHF 300.00 für das Berufungsverfahren) werden sie zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kan- tons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen.
13 / 17
E. 5.7.1 Ebenfalls im Umfang der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Patrik Schmid, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich not- wendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer kon- kreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N. 7).
E. 5.7.2 Mit Honorarnoten vom 29. Mai 2026 (act. G.4) und 18. September 2026 (act. G.5) macht Rechtsanwalt Schmid für das Berufungsverfahren einen Entschä- digungsanspruch von insgesamt CHF 7’891.45 geltend (inkl. Spesenzuschlag von 3 % und MWST von 8.1 %), dies bei aufgewendeten 35.50 Stunden (wovon 0.25 Stunden zum Ansatz von CHF 150.00). Aus dem Leistungsverzeichnis zur ersten Honorarnote geht hervor, dass 11 Stunden (einschliesslich der 0.25 Stunden zum reduzierten Ansatz) Leistungen vom 7. bis 9. Juli 2025 betreffen, welche nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 5.5) von der aufgrund des Gesuches vom 11. Juli 2025 ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst und folglich nicht zu entschädi- gen sind. Von den restlichen 24.5 Stunden entfallen total 17.5 Stunden auf das Stu- dium der gegnerischen Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik und Stellung- nahme/Noveneingabe), das Verfassen der Replik und der Stellungnahme zur Du- plik, die damit zusammenhängenden Klientenkontakte (Telefonate, Mailverkehr) und die Vergleichsverhandlungen. Der diesbezügliche Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Rechtsschriften und die während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich als an- gemessen. Allerdings entfällt er teilweise (wenn auch nur in geringem Umfang) auf die Anfechtung des Scheidungspunktes, sah sich die Gegenpartei dadurch doch zu entsprechenden Ausführungen veranlasst, auf welche seitens der Berufungskläge- rin wiederum repliziert wurde. Da in diesem Punkt die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist der in Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel angefallene Zeitaufwand um 0.5 Stunden zu reduzieren. Von den restlichen 7 Stunden betreffen
14 / 17
E. 5.7.3 Für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss beantragt Rechtsan- walt Schmid mit Honorarnoten vom 22. September 2025 (act. G.4 [ZR1 25 84]), vom 22. Dezember 2025 (act. G.6 [ZR1 25 84]) und vom 27. April 2026 (act. G.9 [ZR1 25 84]) basierend auf einem Zeitaufwand von 17.50 Stunden (wovon 2 Stun- den zum reduzierten Ansatz von CHF 150.00) eine Entschädigung von insgesamt CHF 3’785.65. Darin enthalten ist auch das Honorar für die Ausarbeitung des Ge- suches (beginnend am 7. Juli 2025), welche praxisgemäss zu den von der Bewilli- gung erfassten Leistungen gehört. Insgesamt wird mit den drei Honorarnoten ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden (inklusive der 2 Stunden der beigezogenen Substi- tutin) für die mit dem Schriftenwechsel zusammenhängenden anwaltlichen Leistun- gen (Verfassen des Gesuches und der beiden replizierenden Stellungnahmen, Kenntnisnahme der gegnerischen Rechtsschriften, Rücksprachen mit Klientin) gel- tend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Hingegen summiert sich der Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von gerichtlichen Verfügungen und Orientie- rungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc. wiederum auf total 4.25 Stunden, wes- halb auch hier eine Kürzung um 2 Stunden angezeigt ist. Zu streichen ist schliess- lich der in der ersten Honorarnote geschätzte Aufwand von 1 Stunde für das Stu- dium und die Besprechung des Entscheides mit der Mandantin, welche mit dem Rückzug des Gesuches betreffend Prozesskostenvorschuss entfällt. Damit resul- tiert für das Massnahmeverfahren (unter Einschluss des Gesuches um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren) ein entschädigungspflichtiger Zeitaufwand von 14.5 Stunden, was eine Entschädigung von CHF 3'117.60 ergibt
15 / 17 (12.5 Stunden à CHF 200.00, 2 Stunden à CHF 150.00, zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und 8.1 % MWST).
E. 5.7.4 Zusammengefasst ist Rechtsanwalt Patrik Schmid aufgrund der der Beru- fungsklägerin in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 mit Wirkung ab Gesuch- stellung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 7'794.00 (inkl. Barausla- gen und MWST) zu entschädigen. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).
16 / 17 Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) werden vereinigt. 2. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 78) gegen den Entscheid des Regional- gerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) sowie ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss (ZR1 25 84) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
E. 6 [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 29. September 2026 mitgeteilt am 8. Oktober 2026 Referenz ZR1 25 78 / ZR1 25 84 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin Parteien A._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Gegenstand Ehescheidung und Nebenfolgen / Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025, mitgeteilt am 6. Juni 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15)
2 / 17 Sachverhalt A. A._____ und B._____ haben am _____ 2016 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C._____, geb. _____ 2014, und D._____, geb. _____ 2018. Seit dem 1. November 2020 leben die Ehegatten ge- trennt, wobei die Folgen des Getrenntlebens durch eheschutzrichterlich genehmigte Trennungsvereinbarung vom 24. März 2021 geregelt wurden. B. Am 2. November 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Imboden die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 26. Januar 2023 bestätigten beiden Ehegatten ihren Scheidungswillen. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kam jedoch auch innert der dazu angesetzten Frist nicht zu- stande, weshalb das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt wurde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2025 schied das Regionalgericht Imboden die Ehe der Parteien und regelte die strittigen Nebenfolgen. Unter anderem verpflichtete es B._____ zusätz- lich zur Weiterleitung der von ihm bezogenen IV-Kinderrenten zur Bezahlung von Barunterhaltsbeiträgen für die unter die Obhut der Mutter gestellten Kinder (ab Rechtskraft des Entscheides bis 31. März 2028 CHF 11.00 für D._____ und CHF 176.00 für C._____, ab 1. April 2028 bis 31. Juli 2031 CHF 205.00 für D._____ und CHF 118.00 für C._____) sowie zur Bezahlung einer güterrechtlichen Aus- gleichszahlung an A._____ in Höhe von CHF 5’537.50. C. Gegen den am 6. Juni 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Ent- scheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2025 Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (ZR1 25 78). Sie stellte den Antrag, die Ehe der Parteien sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides nicht zu scheiden. Ferner beantragte sie eine abwei- chende Beurteilung des Kindesunterhalts (Dispositiv-Ziffern 5 und 8) und der güter- rechtlichen Auseinandersetzung (Dispositiv-Ziffer 12), alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (zzgl. MWST) für beide Instanzen zulasten des Berufungsbeklag- ten. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde die Berufungsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5’000.00 aufgefordert. Daraufhin reichte die Be- rufungsklägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ein Gesuch um Verpflichtung von B._____ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 10’000.00 zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten für das vor dem Obergericht anhän- gig gemachte Berufungsverfahren ein. Eventualiter ersuchte sie für das Berufungs-
3 / 17 verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeistän- dung mit Wirkung ab 7. Juli 2025. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde der Berufungsklägerin daher mit Verfügung vom 15. Juli 2025 abgenommen. E. Zur Behandlung des Gesuches um Bevorschussung der Prozesskosten wurde praxisgemäss ein separates Massnahmeverfahren angelegt (ZR1 25 84). Mit Stellungnahme vom 18. August 2025 beantragte B._____ die kostenfällige Abwei- sung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge machten beide Par- teien mehrfach von ihrem Replikrecht Gebrauch, weshalb das Verfahren erst Ende April 2026 spruchreif wurde. F. Im Verfahren ZR1 25 78 reichte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) am 5. September 2025 seine Berufungsantwort ein. Er beantragte, auf Ziffer 2 der Berufung (Scheidungspunkt) sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Berufung voll- umfänglich abzuweisen. Für den Fall, dass er im Verfahren ZR1 25 84 zur Leistung des beantragten Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden sollte, sei dieser Betrag auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss erstinstanzlichem Urteil bzw. auf die im vorliegenden Verfahren zugesprochene güterrechtliche Ausgleichs- zahlung anzurechnen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines allfälligen Dif- ferenzbetrages an den Berufungsbeklagten zu verpflichten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin. G. Mit Replik vom 5. Januar 2026 nahm die Berufungsklägerin zur Berufungs- antwort Stellung und änderte ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt insofern, als sie aufgrund der veränderten persönlichen und beruflichen Verhältnisse neu auch Betreuungsunterhalt beantragte. Der Berufungsbeklagte hielt mit Duplik vom
15. April 2026 an seinen mit der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Es folgten weitere Eingaben der Parteien im Rahmen ihres Replikrechts, wobei der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme und Noveneingabe vom 15. Juni 2026 Be- weisabnahmen zur neuen Arbeitsstelle der Berufungsklägerin beantragte. H. Nachdem die Berufungsklägerin unter Verweis auf laufende Vergleichsge- spräche mehrfach um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Stellungnahme er- sucht hatte, reichte sie mit Eingabe vom 18. September 2026 eine von beiden Par- teien am 16./18. September 2026 persönlich unterzeichnete Vereinbarung zur Erle- digung der beim Obergericht hängigen Verfahren ein. Diese weist unter Ziffer 2 fol- genden Wortlaut auf: A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 78 ihre Berufung vom 7. Juli 2025 gegen den Entscheid des Regionalgerichtes Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) zurück. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. Zudem verpflichtet sich
4 / 17 A._____, B._____ CHF 1’000.00 zu bezahlen, wobei diese Forderung mit der geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet wird. Dement- sprechend schuldet B._____ gemäss erstinstanzlichem Entscheid A._____ noch eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 4’537.50, wo- bei er diese innert 30 Tagen seit Unterzeichnung vorliegender Vereinbarung zu bezahlen hat. A._____ zieht im Verfahren ZR1 25 84 ihr Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses vom 11. Juli 2025 zurück. Der Eventualantrag von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird aufrechterhal- ten und hiermit zum Hauptantrag erhoben. Die Parteien tragen die Gerichts- kosten in Bezug auf das Verfahren betr. Prozesskostenvorschuss je zur Hälfte und jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten alleine. Die Parteien beantragen dem Obergericht Graubünden, die hängigen Verfah- ren unter den vorstehend bestimmten Kostenfolgen abzuschreiben. Im Hinblick auf die allfällige Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung liess sie dem Obergericht zudem eine ergänzende Honorarnote zukommen. I. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Soweit nachfolgend nicht an- ders vermerkt, beziehen sich die Belegstellen für die beim Obergericht produzierten Aktoren auf die Aktennummern des Verfahrens ZR1 25 78. Erwägungen 1. Da gestützt auf die Vereinbarung der Parteien vom 16./18. September 2026 (act. A.7.1) sowohl das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Neben- folgen) als auch das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) durch die Kammervorsitzende erledigt werden können (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]), sind die beiden Verfah- ren zur Vereinfachung des Prozesses zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). 2. In der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 erklärt die Berufungsklä- gerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Berufung gegen den Entscheid des Regio- nalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025. Ein Rückzug der Berufung ist auch in Verfahren, welche wie vorliegend in Bezug auf den Kindesunterhalt von der Offizi- almaxime beherrscht werden (Art. 296 Abs. 3 ZPO), möglich und führt – gleich wie ein Klagerückzug – zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H., Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Entsprechend ist die Berufung als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Abschreibung nur noch deklaratorischer Natur ist (vgl. BGE 139 III 133 für den Fall einer Abschreibung zufolge Vergleichs) und der erstinstanzliche Entscheid in seiner Gesamtheit bereits
5 / 17 am Tage des Eingangs der Rückzugserklärung beim Gericht, d.h. am 21. Septem- ber 2026, rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist (vgl. DROESE, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 6). Zwar hemmt die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sodass die nicht angefochtenen Punkte grundsätzlich in Teil- rechtskraft erwachsen. Davon ausgenommen sind aber Fälle, in denen der unan- gefochtene Teil notwendigerweise vom Ergebnis der Anfechtung beeinflusst wird, wie namentlich die Regelung der Nebenfolgen bei Anfechtung des Scheidungs- punktes. Auch eine unzulässige Berufung hat Suspensivwirkung; erst mit deren Ab- weisung oder einem Nichteintretensentscheid wird der angefochtene Entscheid rechtskräftig. Wird der Scheidungspunkt angefochten, werden die (ihrerseits nicht selbständig angefochtenen) Scheidungsfolgen daher erst rechtskräftig und voll- streckbar, wenn das Urteil im Scheidungspunkt formell rechtskräftig geworden ist (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 315 N. 2; DROESE, a.a.O., Art. 336 N. 13; STALDER/BAECKERT, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 282 N. 11; je m.w.H.). Auch die nicht Gegenstand der Berufung bildenden Nebenfolgen, so insbesondere die Regelung des Vorsorgeausgleichs (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 11), sind demnach zu- sammen mit dem Scheidungspunkt rechtskräftig geworden. 3. Ebenfalls vorbehaltlos zurückgezogen hat die Berufungsklägerin im Rahmen der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 ihr Gesuch um Bevorschussung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren. Auch das betreffende Massnahmever- fahren ist daher zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit der Beendigung des Haupt- verfahrens wäre es im Übrigen ohnehin gegenstandslos geworden, da nach rechts- kräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens keine vorsorgliche Verpflichtung zur Leistung eines (grundsätzlich rückzuerstattenden) Prozesskostenvorschusses mehr angeordnet werden kann. 4.1. Im Abschreibungsentscheid hat das Gericht die Prozesskosten festzusetzen und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden (Art. 104 ZPO; GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 241 N. 19). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Partei- entschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Falle des Rückzugs eines Rechtsmittels gleich wie im Falle des Klagerückzugs der Rechtsmittelkläger als unterliegend gilt (Art. 106
6 / 17 Abs. 1 ZPO). Von dieser Regelung abweichend haben sich die Parteien in ihrer Ver- einbarung vom 16./18. September 2026 darauf geeinigt, dass sie die Gerichtskos- ten beider Verfahren je zur Hälfte übernehmen und jede Partei ihre eigenen An- waltskosten trägt. Einzig an den Anwaltskosten des Berufungsbeklagten im Verfah- ren ZR1 25 78 hat sich die Berufungsklägerin mit einem Betrag von CHF 1’000.00 zu beteiligen, der gemäss Parteivereinbarung mit ihrer rechtskräftig gewordenen güterrechtlichen Forderung verrechnet wird. Die vereinbarte Kostenregelung fällt demnach zugunsten der Berufungsklägerin aus, weshalb ihr ohne Weiteres gefolgt werden kann (Art. 109 ZPO). 4.2. Die Entscheidgebühr für beide Verfahren wird mit Blick auf den bis zum Rück- zug entstandenen Aufwand auf CHF 1’200.00 festgesetzt, wovon CHF 800.00 auf das Berufungsverfahren und CHF 400.00 auf das Massnahmeverfahren entfallen (Art. 105 Abs. 1 ZPO; Art. 11 VGZ u. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Entspre- chend der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 werden sie je zur Hälfte, so- mit im Betrage von je CHF 600.00, den Parteien auferlegt. 4.3. Ebenfalls der Vereinbarung vom 16./18. September 2026 folgend wird die Berufungsklägerin verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Aufgrund der verein- barten Verrechnung der Parteientschädigung mit der vom Berufungsbeklagten ge- schuldeten güterrechtlichen Ausgleichszahlung reduziert sich ihre erstinstanzlich zugesprochene Forderung (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 12) auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung. Weitergehende Parteien- tschädigungen sind weder für das Berufungsverfahren noch für das Verfahren be- treffend Prozesskostenvorschuss geschuldet. 5. Zu beurteilen bleibt der Antrag der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung) für das Berufungsver- fahren, den sie nach dem Rückzug ihres Gesuches betreffend Bevorschussung der Prozesskosten zulässigerweise aufrechterhalten und zum Hauptantrag erhoben hat. 5.1. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Sie kann ganz oder teilweise
7 / 17 gewährt werden und befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 und 3 ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistet (BGE 144 III 531 E. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege erneut zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). 5.2.1. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nöti- gen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die Aussichtslosig- keit kann materieller oder formeller Art sein. Formell aussichtslos ist ein Begehren bei Fehlen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen, etwa bei verpassten Fris- ten, bei klarer Unzuständigkeit des angerufenen Richters oder bei einem offensicht- lich unzulässigen Rechtsmittel (vgl. zum Ganzen RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, Art. 117 N. 18 f.). Ist nur eines von mehreren Begehren aussichtslos, kann die unentgeltliche Rechtspflege auf diejenigen Rechtsbegehren beschränkt werden, welche vom Gericht im Unterschied zum Rest als nicht aussichtslos gewür- digt werden (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 118 N. 2). 5.2.2. Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nebst einzelnen Scheidungsfolgen auch den Scheidungspunkt angefochten, obwohl sie erstinstanz- lich noch an der Hauptverhandlung selber die Scheidung der Ehe beantragt hat und bei Einreichung ihrer Scheidungsklage auch die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB abgelaufen war. Zur Begründung führte sie in ihrer Berufung einzig an, sie sei mit der Scheidung nicht einverstanden (act. A.1, Rz. 9). Eine Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt in diesem Punkt vollständig, wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zu Recht bemerkte (act. A.2, Rz. 4 ff.). Hinsichtlich des Scheidungspunktes genügt die Berufung den Begrün- dungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten gewesen wäre und das diesbezügliche Begehren als for- mell aussichtslos zu werten ist. Bezeichnenderweise hat sich die Berufungsklägerin in ihrem Gesuch denn auch selber nicht zu den Erfolgsaussichten der Berufung im
8 / 17 Scheidungspunkt geäussert, sondern ausschliesslich dargelegt, weshalb die An- fechtung der Nebenfolgen (Kindesunterhalt und Güterrecht) nicht als aussichtslos gelten kann (vgl. act. M.1, Rz. 30). Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen, soweit die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides beantragt hat. 5.2.3. Was die Begehren zum Kindesunterhalt und zur güterrechtlichen Auseinan- dersetzung anbelangt, ist die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach summarischer Prüfung der Vorbringen in der Berufung hingegen zu bejahen. Folg- lich ist nachfolgend zu prüfen, ob die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mit- tel zur Prozessführung verfügt hat oder nicht. 5.3.1. Eine Person gilt dann als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie die Kosten eines Prozesses (Gerichts- und Anwaltskosten) nicht aufzubringen ver- mag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivil- prozessualer Notbedarf). Die prozessuale Mittellosigkeit beurteilt sich durch eine Gegenüberstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation der gesuchstellenden Person an- derseits. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse der gesuchstellenden Person und ihrer Familie Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, sollte es der mo- natliche Einkommensüberschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Pro- zesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innerhalb eines Jahres, bei ande- ren innerhalb zweier Jahre ratenweise zu tilgen, anfallende Gerichts- und Anwalts- kostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten sowie, sofern von der beklagten Partei verlangt, zusätzlich deren Parteikosten sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1, 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). Da der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber den fa- milienrechtlichen Beistands- und Beitragspflichten subsidiär ist (BGE 143 III 617 E. 7), ist eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ausgeschlossen, wenn die gesuchstellende Person auf der Grundlage der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB einen Prozesskosten- vorschuss des anderen Ehegatten erhältlich machen könnte (BGE 142 III 36 E. 2.3). Dies gilt selbst dann, wenn in einem Scheidungsverfahren zwar der Schei- dungspunkt rechtskräftig ist, das Verfahren jedoch in anderen Punkten weitergeht (Urteil des Bundesgerichts 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1). In zeitlicher
9 / 17 Hinsicht ist die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mass- geblich. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Ent- scheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123 Abs. 1 ZPO, wonach die Partei zur Nachzah- lung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2025 vom 4. Mai 2026 E. 3.3 m.w.H.). 5.3.2. Vorliegend hat die Berufungsklägerin mit den aktuellen Kontoauszügen für die in der Steuererklärung 2024 (act. B.2 [ZR1 25 84]) deklarierten Bankkonti (act. B.15 und B.16 [ZR1 25 84]) belegt, dass sie im Zeitpunkt ihres Gesuches über keine nennenswerten Ersparnisse verfügte. Selbst unter Berücksichtigung der ihr erstinstanzlich zugesprochenen und seitens des Berufungsbeklagten unbestritte- nen güterrechtlichen Ausgleichszahlung lag ihr Vermögen unter dem Grenzwert von CHF 10’000.00 bis CHF 15’000.00, welcher einer Person im Normalfall als sog. «Notgroschen» zu belassen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2 sowie PKG 2018 Nr. 11 E. 3.1 m.w.H.). Entscheidend ist daher, ob sich aus der Gegenüberstellung ihrer Einkünfte und ihres zivilprozes- sualen Notbedarfs ein Überschuss ergibt, welcher ihr die Finanzierung der Prozess- kosten innert nützlicher Frist ermöglichen würde. 5.3.3. In ihrem Gesuch hat die Berufungsklägerin selber eine Gesamtrechnung (un- ter Einbezug der Einkünfte und des Grundbedarfs der beiden Kinder) vorgenom- men, was mit Blick darauf, dass auch der Kindesunterhalt Prozessgegenstand war, nicht zu beanstanden ist (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 606 vom 2. Februar 2013 E. IV.4). Dabei ist die Berufungsklägerin von mo- natlichen Einkünften von insgesamt CHF 5’109.15 (act. M.1, Rz. 12 f.) und einem Grundbedarf von CHF 4’649.00 für sich und die Kinder (act M.1, Rz. 24) ausgegan- gen, womit selbst nach ihrer eigenen Berechnung ein Überschuss von CHF 460.00 resultierte. Ihre Behauptung, dass sie den errechneten Überschuss zur Bezahlung von Steuern, nicht versicherten Gesundheitskosten und Auslagen für die Schule der Kinder (Materialkosten, Schulausflüge) benötige (act. M.1 Rz. 25), ist sodann un- substantiiert geblieben, weshalb angenommen werden darf, dass sie den gesamten Überschuss zur Prozessfinanzierung hätte verwenden können. Hinzu kommt, dass sich der Überschuss bei korrekter Berechnung des Grundbedarfs gar noch um rund CHF 400.00 erhöht hätte. So können zum einen die geltend gemachten Wohnkos- ten von CHF 1’520.00 (act. M.1, Rz. 16) aufgrund der Wohngemeinschaft mit ihrem damaligen Lebenspartner höchstens im Umfang von CHF 1’267.00 (= 2/3 des Miet- zinses von CHF 1’900.00; act. B.5 [ZR1 25 84]) angerechnet werden. Zum andern sind die Auslagen für Privatversicherungen und Kommunikation (act. M.1, Rz. 20 f.)
10 / 17 bereits im (um 20% erweiterten) Grundbedarf enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 272, 275, 313 und 337; Verfügung des Oberge- richts des Kantons Graubünden ZR1 24 233 vom 15. Oktober 2025 E. 4.3.2). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung hätte bejaht werden können. Allerdings haben sich ihre finanziellen Verhältnisse bereits nach wenigen Monaten erheblich verschlech- tert, da sie sich im Oktober 2025 von ihrem Partner getrennt hat und ihr Arbeitsver- hältnis per Ende November 2025 gekündigt wurde (vgl. act. M.4, Rz. 4 ff.). Dadurch ist einerseits ihr Grundbedarf – als Folge des höheren Grundbetrags (CHF 1’350.00 statt CHF 850.00) und der höheren Mietkosten (neu CHF 1’840.00; act. B.26 [ZR1 25 84]), welche durch den Wegfall der Kosten für den Arbeitsweg (CHF 230.00) und die Fremdbetreuung der Kinder (CHF 263.00) nur teilweise kom- pensiert werden – auf rund CHF 5’100.00 pro Monat angestiegen. Anderseits ist ihr eigenes Einkommen, selbst wenn nebst dem Lohn aus der neuen Anstellung (CHF 890.00; act. M.5, Rz. 4) und den Kinderzulagen (CHF 460.00) der bisherige Nebenerwerb (CHF 194.00; act. M.1, Rz. 12 sowie act. B.1, E. 5.3.1 S. 23) und ein möglicher Bezug von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80% des Verdienstaus- falls (nach Abzug des als Zwischenverdienst anrechenbaren Lohns aus der neuen Anstellung) berücksichtigt werden, um mindestens CHF 500.00 gesunken. Zusam- men mit den Unterhaltsbeiträgen, welche ihr der Berufungsbeklagte gemäss Ehe- schutzentscheid für die beiden Kinder bezahlt (CHF 2’164.00; act. M.1, Rz. 13), be- liefen sich ihre Einkünfte ab Dezember 2025 lediglich noch auf ca. CHF 4’600.00, sodass die Berufungsklägerin vorübergehend ein monatliches Manko von rund CHF 500.00 zu verzeichnen hatte. Erst ab Juni 2026, als sie gemäss den Angaben des Berufungsbeklagten in seiner Noveneingabe vom 15. Juni 2026 (act. A.6, Rz. 4) eine Stelle mit einem höheren Arbeitspensum antreten konnte, hat die Berufungs- klägerin wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, welches zu einem gewissen Über- schuss führt. Anderseits reduzieren sich mit dem Rückzug der Berufung die Unter- haltszahlungen für die Kinder (unter Einschluss der Kinderrenten) künftig auf insge- samt CHF 1’725.00 (act. B.1, E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung ist somit festzu- stellen, dass die Berufungsklägerin in den letzten 15 Monaten nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügte, um selber für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und sie auch in den kommenden Monaten keinen derart hohen Einkom- mensüberschuss aufweisen wird, dass sie daraus die angefallenen Prozesskosten tilgen könnte. Zudem ist die Möglichkeit, vom Berufungsbeklagten einen auf der ehelichen Beistandspflicht beruhenden Prozesskostenvorschuss zu erhalten, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens dahingefallen (vgl. vor-
11 / 17 stehend E. 4.3). Unter Berücksichtigung der während laufendem Verfahren einge- tretenen Veränderungen ist die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin somit zu beja- hen. 5.4. Nach dem Gesagten sind beide Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Ausser Frage steht sodann, dass die Berufungs- klägerin zur Wahrung ihrer Rechte auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen war. Soweit sie mit der Berufung eine andere Beurteilung der Nebenfolgen (Kindesun- terhalt und Güterrecht) anstrebte, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Patrik Schmid antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Praxisgemäss ent- faltet die für das Hauptverfahren erteilte Bewilligung ihre Wirkungen auch für Ne- benverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeit- lichem Abstand zueinander eingeleitet werden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 182 vom 4. August 2021 E. 4.4 m.w.H.). Dies gilt jedenfalls, sofern das in einem Nebenverfahren gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Person mangels Hinweises auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches von der Geltung der für das Hauptverfahren beantragten Bewilligung ausgehen darf. In diesem Sinne ist der Berufungsklägerin auch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss – trotz Fehlens eines dahingehenden ausdrücklichen Antrages – die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.5. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch vom 11. Juli 2025 die Er- teilung der Bewilligung mit Wirkung ab 7. Juli 2025, dem Tage der Einreichung der Berufung, beantragt. Sie begründet die nachträgliche Einreichung des Gesuches damit, dass die notwendigen Unterlagen bis zur Einreichung der Berufung nicht vollständig hätten zusammengetragen werden können, da sie teilweise noch bei Dritten hätten eingeholt werden müssen (act. M.1, Rz. 32). Um welche Unterlagen es sich konkret gehandelt haben soll, hat die Berufungsklägerin nicht spezifiziert und lässt sich auch den mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht entneh- men. Die Berufungsklägerin hat bereits vor erster Instanz mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 13) und mit Blick auf die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung (act. B.1, E. 5.3) war absehbar, dass für das Berufungsverfahren eine erneute Gesuchstellung erforderlich sein könnte. Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen stand mit der 30-tägigen Berufungsfrist genügend Zeit zur Verfügung. Selbst wenn bei deren Ablauf noch Unterlagen ge- fehlt haben sollten, hätte jedenfalls bereits mit der Berufung der (Eventual-)Antrag
12 / 17 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter Hinweis auf die nachzu- reichenden Unterlagen) gestellt werden können. Die Begründung der Berufungsklä- gerin für die verspätete Gesuchstellung vermag daher nicht zu überzeugen. Nicht gefolgt werden kann der Berufungsklägerin ferner, wenn sie davon ausgeht, von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würden praxisgemäss die bis 10 Tage vor dem Stichtag erbrachten Leistungen umfasst (vgl. act. M.1, Rz. 3). Nach der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden und nunmehr auch des Obergerichts wirkt die Bewilligung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchstel- lung, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, den darauf gerichteten notwendigen Vorar- beiten sowie für das Gesuch selber eingeschlossen sind (vgl. Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 177 vom 17. Dezember 2025 E. 1.3.2). Eine feste zeitliche Frist, ab der vor der Gesuchseinreichung angefallener Aufwand pauschal übernommen wird, findet sich weder in der kantonalen Praxis noch in jener des Bundesgerichts. Massgebend ist vielmehr ein sachlich-funktionaler Zusammen- hang und nicht die blosse zeitliche Nähe zum Gesuch. Soweit die Berufungsklägerin eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege per 7. Juli 2025 be- antragt und damit auch die Bemühungen ihres Rechtsvertreters in Zusammenhang mit der an jenem Tag eingereichten Berufung durch den Kanton entschädigt haben möchte, ist ihr Gesuch daher abzuweisen. 5.6. In dem Umfang, als der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt vorliegend uneingeschränkt für die Kosten des Massnahmeverfahrens. Was die Kosten des Berufungsverfahrens anbelangt, ist hingegen der auf die Anfechtung des Scheidungspunktes entfallende Teil der Entscheidgebühr auszuscheiden. Zwar musste das betreffende Rechtsbegehren zufolge Rückzugs der Berufung nicht gerichtlich beurteilt werden. Dennoch hat es auch auf Seiten des Gerichts zu einem gewissen Mehraufwand geführt, wurden deswegen doch zusätzliche Überlegungen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides erforderlich (vgl. vorstehend E. 2). Der diesbezügliche Aufwand wird von der auf die Anfechtung der Nebenfolgen beschränkten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst. Im Umfang von CHF 100.00 entfällt folglich eine Kostentragung durch den Kanton und sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin in Rechnung stellen. Im Betrage von CHF 500.00 (CHF 200.00 für das Massnahmeverfahren und CHF 300.00 für das Berufungsverfahren) werden sie zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kan- tons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen.
13 / 17 5.7.1. Ebenfalls im Umfang der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Patrik Schmid, vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich not- wendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwie- rigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1). Auch ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer kon- kreten Streitigkeit zusammenhängt (vgl. RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N. 7). 5.7.2. Mit Honorarnoten vom 29. Mai 2026 (act. G.4) und 18. September 2026 (act. G.5) macht Rechtsanwalt Schmid für das Berufungsverfahren einen Entschä- digungsanspruch von insgesamt CHF 7’891.45 geltend (inkl. Spesenzuschlag von 3 % und MWST von 8.1 %), dies bei aufgewendeten 35.50 Stunden (wovon 0.25 Stunden zum Ansatz von CHF 150.00). Aus dem Leistungsverzeichnis zur ersten Honorarnote geht hervor, dass 11 Stunden (einschliesslich der 0.25 Stunden zum reduzierten Ansatz) Leistungen vom 7. bis 9. Juli 2025 betreffen, welche nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 5.5) von der aufgrund des Gesuches vom 11. Juli 2025 ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst und folglich nicht zu entschädi- gen sind. Von den restlichen 24.5 Stunden entfallen total 17.5 Stunden auf das Stu- dium der gegnerischen Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik und Stellung- nahme/Noveneingabe), das Verfassen der Replik und der Stellungnahme zur Du- plik, die damit zusammenhängenden Klientenkontakte (Telefonate, Mailverkehr) und die Vergleichsverhandlungen. Der diesbezügliche Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Rechtsschriften und die während laufendem Verfahren eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich als an- gemessen. Allerdings entfällt er teilweise (wenn auch nur in geringem Umfang) auf die Anfechtung des Scheidungspunktes, sah sich die Gegenpartei dadurch doch zu entsprechenden Ausführungen veranlasst, auf welche seitens der Berufungskläge- rin wiederum repliziert wurde. Da in diesem Punkt die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist der in Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel angefallene Zeitaufwand um 0.5 Stunden zu reduzieren. Von den restlichen 7 Stunden betreffen
14 / 17 5 Stunden die laufende Korrespondenz von und mit dem Gericht (Kenntnisnahme von Verfügungen und Orientierungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc.). Dabei fällt auf, dass für derartige Tätigkeiten jeweils mindestens 10 Minuten, häufig aber auch 15 oder gar 20 Minuten, ausgewiesen werden. Selbst wenn darin teilweise die Weiterleitung der Korrespondenz an die Mandantin inkludiert ist, führt dies aufgrund der Vielzahl derartiger Positionen zu einem Gesamtaufwand, der erheblich über der tatsächlich beanspruchten Zeit liegen dürfte und im Vergleich zur eigentlichen an- waltlichen Tätigkeit unverhältnismässig erscheint. Der entsprechende Aufwand ist daher um 2 Stunden zu kürzen. Schliesslich entfallen total 2 Stunden (Positionen vom 29.05.2026) auf den Fallabschluss, wobei angesichts des Rückzugs der Beru- fung und der vereinbarten Kostenregelung zumindest die vorgesehene Bespre- chung mit der Mandantin grösstenteils hinfällig sein dürfte. Es rechtfertigt sich daher eine weitere Reduktion um 1 Stunde. Zu entschädigen ist damit im Resultat ein Auf- wand von 21 Stunden, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST zu einer Entschädigung von CHF 4’676.40 für das Berufungsverfahren führt. 5.7.3. Für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss beantragt Rechtsan- walt Schmid mit Honorarnoten vom 22. September 2025 (act. G.4 [ZR1 25 84]), vom 22. Dezember 2025 (act. G.6 [ZR1 25 84]) und vom 27. April 2026 (act. G.9 [ZR1 25 84]) basierend auf einem Zeitaufwand von 17.50 Stunden (wovon 2 Stun- den zum reduzierten Ansatz von CHF 150.00) eine Entschädigung von insgesamt CHF 3’785.65. Darin enthalten ist auch das Honorar für die Ausarbeitung des Ge- suches (beginnend am 7. Juli 2025), welche praxisgemäss zu den von der Bewilli- gung erfassten Leistungen gehört. Insgesamt wird mit den drei Honorarnoten ein Zeitaufwand von 12.25 Stunden (inklusive der 2 Stunden der beigezogenen Substi- tutin) für die mit dem Schriftenwechsel zusammenhängenden anwaltlichen Leistun- gen (Verfassen des Gesuches und der beiden replizierenden Stellungnahmen, Kenntnisnahme der gegnerischen Rechtsschriften, Rücksprachen mit Klientin) gel- tend gemacht, was noch als angemessen erscheint. Hingegen summiert sich der Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von gerichtlichen Verfügungen und Orientie- rungskopien, Fristerstreckungsgesuche etc. wiederum auf total 4.25 Stunden, wes- halb auch hier eine Kürzung um 2 Stunden angezeigt ist. Zu streichen ist schliess- lich der in der ersten Honorarnote geschätzte Aufwand von 1 Stunde für das Stu- dium und die Besprechung des Entscheides mit der Mandantin, welche mit dem Rückzug des Gesuches betreffend Prozesskostenvorschuss entfällt. Damit resul- tiert für das Massnahmeverfahren (unter Einschluss des Gesuches um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren) ein entschädigungspflichtiger Zeitaufwand von 14.5 Stunden, was eine Entschädigung von CHF 3'117.60 ergibt
15 / 17 (12.5 Stunden à CHF 200.00, 2 Stunden à CHF 150.00, zuzüglich Spesenpau- schale von 3 % und 8.1 % MWST). 5.7.4. Zusammengefasst ist Rechtsanwalt Patrik Schmid aufgrund der der Beru- fungsklägerin in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 mit Wirkung ab Gesuch- stellung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 7'794.00 (inkl. Barausla- gen und MWST) zu entschädigen. Die Entschädigung geht – unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO – zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).
16 / 17 Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren ZR1 25 78 (Ehescheidung und Nebenfolgen) und das Massnahmeverfahren ZR1 25 84 (Prozesskostenvorschuss) werden vereinigt. 2. Die Berufung von A._____ (ZR1 25 78) gegen den Entscheid des Regional- gerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) sowie ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss (ZR1 25 84) werden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 800.00 und jene des Massnahmeverfahrens auf CHF 400.00, total somit CHF 1’200.00, festge- setzt. Sie gehen je hälftig und damit im Umfang von je CHF 600.00 zulasten von A._____ und B._____. 3.2. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. Diese wird mit der von B._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids des Regio- nalgerichts Imboden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) geschul- deten güterrechtlichen Ausgleichszahlung verrechnet, womit sich letztere auf CHF 4’537.50, zahlbar innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinba- rung vom 16./18. September 2026, reduziert. 3.3. Weitergehende Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 4.1 Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZR1 25 78 wird abgewiesen, soweit sie mit ihrer Berufung die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Im- boden vom 21. Januar 2025 (Proz. Nr. 115-2022-15) beantragt hat. 4.2. Im Übrigen wird das Gesuch teilweise gutgeheissen und es wird A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO in den Verfahren ZR1 25 78 und ZR1 25 84 erteilt. Rechtsanwalt Patrik Schmid wird in den betreffenden Verfahren als unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4.3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 500.00 (ZR1 25 78 CHF 300.00, ZR1 25 84 CHF 200.00) unter Vorbehalt der Rück- forderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die
17 / 17 Gerichtskasse des Obergerichts genommen. Im Umfang von CHF 100.00 (ZR1 25 78) werden ihr die Gerichtskosten in Rechnung gestellt. 4.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A._____, Rechtsanwalt Patrik Schmid, wird für das Verfahren ZR1 25 78 mit CHF 4’676.40 und für das Ver- fahren ZR1 25 84 mit CHF 3'117.60, d.h. total mit CHF 7'794.00 (inkl. Bar- auslagen und MWST), entschädigt. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubün- den und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 4.5. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kos- ten erhoben. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]